Allgemeine Empfehlung Nr. 5 des UNO-Frauenrechtsausschusses (1988) zur Förderung der faktischen Gleichstellung von Frauen
In der Allgemeinen Empfehlung Nr. 5 konkretisiert der Ausschuss Artikel 4 Absatz 1 der UNO-Frauenrechtskonvention zur faktischen Gleichstellung. Die Vertragsstaaten werden darin aufgefordert, verstärkt zeitweilige Sondermassnahmen wie positive Massnahmen, Quotenregelungen oder Präferenzsysteme einzusetzen, um die tatsächliche Gleichstellung von Frauen insbesondere in Bildung, Arbeitswelt, Politik und Wirtschaft voranzutreiben.
Weitere Artikel
Lade…