Allgemeine Empfehlung Nr. 38 des UNO-Frauenrechtsausschusses (2020) zum Frauenhandel- und Mädchenhandel im Kontext der globalen Migration
In der Allgemeinen Empfehlung Nr. 38 wird Art. 6 zum Verbot des Frauenhandels der UNO-Frauenrechtskonvention konkretisiert. Der Ausschuss betont, dass Handel von Frauen und Mädchen strukturelle Ursachen wie Armut, Migration und Diskriminierung hat. Staaten sollen präventiv handeln, Schutz bieten und Tatpersonen strafrechtlich verfolgen.
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