Allgemeine Empfehlung Nr. 25 des UNO-Frauenrechtsausschusses (2004) zu temporären Sondermassnahmen
Publiziert: 10.08.2026 / Geändert: 18.08.2025
In der Allgemeinen Empfehlung Nr. 25 wird Art. 4 Abs. 1 der UNO-Frauenrechtskonvention zur Möglichkeit von temporären Gleichstellungsmassnahmen konkretisiert. Der Ausschuss erklärt, dass Quoten, Förderprogramme oder Bevorzugung zulässig und notwendig sind, um faktische Gleichstellung herzustellen. Diese Massnahmen sind keine Diskriminierung, sondern Mittel zur Verwirklichung von Gleichheit.
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