Allgemeine Bemerkung Nr. 27 des UNO-Ausschusses für Sozialrechte (2025) zur ökologischen Dimension der nachhaltigen Entwicklung
In der Allgemeinen Bemerkung (General Comment) Nr. 27 konkretisiert der UNO-Ausschuss für Sozialrechte den UNO-Pakt I im Hinblick auf die ökologische Dimension der nachhaltigen Entwicklung. Er betont die Bedeutung einer intakten Natur für die Sozialrechte, insbesondere für das Recht auf Leben und Gesundheit, und warnt vor den Folgen des menschengemachten Klimawandels. Ein Ressourcenverbrauch ohne Rücksicht auf die Ökologie verunmögliche die Verwirklichung der Rechte des Pakts für alle. Der Ausschuss leitet aus diesem Zusammenhang zwischen Sozialrechten und Ökologie das Recht auf eine saubere, gesunde Umwelt ab. Staaten müssen Ökosysteme schützen und die nachhaltige Entwicklung vorantreiben. Damit können sie auch das Kernziel der nachhaltigen Entwicklung verwirklichen: einen angemessenen Lebensstandard für alle. Dabei tragen die Vertragsstaaten auch Verantwortung für klimaschädliche Tätigkeiten von Konzernen und sind dazu angehalten, diese durch Regulierung auch grenzüberschreitend in die Pflicht zu nehmen.
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