Allgemeine Bemerkung Nr. 37 des UNO-Menschenrechtsausschusses (2020) zur Versammlungsfreiheit
In der Allgemeinen Bemerkung (General Comment) Nr. 37 wird Art. 21 zum Recht auf Versammlungsfreiheit des UNO-Pakts II konkretisiert. Der Ausschuss hebt hervor, dass friedliche Versammlungen zentral für eine demokratische Gesellschaft sind. Staaten müssen sie aktiv schützen, auch digital, und dürfen sie nur in engen Grenzen einschränken.