Allgemeine Bemerkung Nr. 34 des UNO-Menschenrechtsausschusses (2011) zur Meinungsfreiheit
In der Allgemeinen Bemerkung (General Comment) Nr. 34 wird Art. 19 zur Meinungs- und Ausdrucksfreiheit des UNO-Pakts II konkretisiert. Die Meinungsfreiheit ist umfassend geschützt, einschliesslich Medien, Kunst, Internet und öffentlicher Kritik. Einschränkungen sind nur zulässig, wenn sie gesetzlich geregelt, notwendig und verhältnismässig sind.