Allgemeine Bemerkung Nr. 22 des UNO-Menschenrechtsausschusses (1993) zur Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit
In der Allgemeinen Bemerkung (General Comment) Nr. 22 wird Art. 18 zur Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit des UNO-Pakts II konkretisiert. Jeder Mensch hat das Recht, eine Religion oder Weltanschauung zu wählen, zu ändern oder nicht auszuüben.
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