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Folgende Access Keys sind verfügbar:

Allgemeine Bemerkung Nr. 29 des UNO-Menschenrechtsausschusses (2001) zum Ausnahmezustand

In der Allgemeinen Bemerkung (General Comment) Nr. 29 wird Art. 4 zu Massnahmen in Ausnahmezuständen des UNO-Pakts II konkretisiert. Auch in Krisenzeiten dürfen  Rechte wie das Recht auf Leben oder Folterverbot nicht ausgesetzt werden. Einschränkungen müssen notwendig, zeitlich begrenzt und verhältnismässig sein.

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Sie wurden auf das neue Informationsportal über Menschenrechte in der Schweiz weitergeleitet

Liebe*r Nutzer*in,

Im März 2025 hat die Schweizerische Menschenrechtsinstitution (SMRI) das von humanrights.ch betriebene Informationsportal übernommen. Sie befinden sich nun auf dem neuen Portal.

Diese Migration ging mit einer umfassenden Neustrukturierung einher. Die gesuchten Informationen sind möglicherweise nicht mehr in derselben Form wie zuvor präsentiert. Wir hoffen, dass Sie sich schnell an die neue Struktur und Aufbereitung der Informationen gewöhnen.

Für Fragen und Rückmeldungen: info@isdh.ch

Viel Vergnügen bei der Navigation!

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