Allgemeine Bemerkung Nr. 29 des UNO-Menschenrechtsausschusses (2001) zum Ausnahmezustand
In der Allgemeinen Bemerkung (General Comment) Nr. 29 wird Art. 4 zu Massnahmen in Ausnahmezuständen des UNO-Pakts II konkretisiert. Auch in Krisenzeiten dürfen Rechte wie das Recht auf Leben oder Folterverbot nicht ausgesetzt werden. Einschränkungen müssen notwendig, zeitlich begrenzt und verhältnismässig sein.
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