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Allgemeine Bemerkung Nr. 12 des UNO-Kinderrechtsausschusses (2009) zur Berücksichtigung der Meinung des Kindes

Publiziert: 10.08.2026 / Geändert: 18.08.2025

In der Allgemeinen Bemerkung Nr. 12 wird Art. 12 der UNO-Kinderrechtskonvention zur Beteiligung von Kindern an sie betreffenden Entscheidungen konkretisiert. Der Ausschuss erklärt, dass Kinder in allen Angelegenheiten, die sie betreffen, angehört und ernst genommen werden müssen – in der Familie, in der Schule, in juristischen und administrativen Angelegenheiten und in der Politik.

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