Allgemeine Bemerkung Nr. 14 des UNO-Kinderrechtsausschusses (2013) zum Vorrang des Kindeswohls
In der Allgemeinen Bemerkung Nr. 14 wird Art. 3 Abs. 1 zum Kindeswohl der UNO-Kinderrechtskonvention konkretisiert. Das Kindeswohl ist ein vorrangiger Gesichtspunkt bei allen Entscheidungen, die Kinder betreffen. Der Ausschuss liefert Kriterien zur Bewertung des Kindeswohls und verlangt institutionelle Mechanismen zur Umsetzung.
Weitere Artikel
Lade…