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Allgemeine Bemerkung Nr. 13 des UNO-Kinderrechtsausschusses (2011) zum Recht auf Schutz vor Gewalt
In der Allgemeinen Bemerkung Nr. 13 wird Art. 19 der UNO-Kinderrechtskonvention konkretisiert. Der Ausschuss fordert ein ganzheitliches Schutzsystem gegen alle Formen von Gewalt – physisch, psychisch, sexuell, institutionell. Prävention, kindgerechte Meldesysteme und spezialisierte Unterstützungseinrichtungen sind erforderlich.
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