Allgemeine Bemerkung Nr. 6 des UNO-Kinderrechtsausschusses (2005) zu unbegleiteten Kindern ausserhalb ihres Herkunftslandes
Publiziert: 22.06.2026 / Geändert: 18.08.2025
In der Allgemeinen Bemerkung Nr. 6 konkretisiert der UNO-Kinderrechtsausschuss die Rechte von Kindern, die als Geflüchtete, Asylsuchende oder Migrant*innen ohne elterliche Begleitung in einem anderen Land leben. Er betont das vorrangige Kindeswohl, das Recht auf Schutz, Betreuung und ein faires Verfahren. Staaten sind verpflichtet, geeignete Vormundschaft, Unterbringung und kindgerechte Asylverfahren sicherzustellen.
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