Allgemeine Bemerkung Nr. 24 des UNO-Kinderrechtsausschusses (2019) zu Kinderrechten im Jugendstrafrecht
In der Allgemeinen Bemerkung Nr. 24 konkretisiert der UNO-Kinderrechtsausschuss Art. 37 und 40 der Kinderrechtskonvention im Bereich Jugendstrafrecht. Er betont das Recht jedes Kindes auf ein faires Verfahren sowie auf eine altersgerechte, reintegrationsorientierte Behandlung. Staaten sollen Freiheitsentzug nur als letztes Mittel einsetzen, auf das Kindeswohl achten und alternative Massnahmen bevorzugen.
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