Allgemeine Bemerkung Nr. 5 des UNO-Kinderrechtsausschusses (2003) zu allgemeinen Massnahmen der Umsetzung
In der Allgemeinen Bemerkung Nr. 5 wird Art. 4 der UNO-Kinderrechtskonvention zur Umsetzungspflicht konkretisiert. Der Ausschuss fordert kindgerechte Gesetzgebung, ressortübergreifende Strategien, Monitoring, Datenerhebung und kindgerechte Strukturen. Partizipation auf allen Ebenen ist zentral.
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