Allgemeine Bemerkung Nr. 6 des UNO-Behindertenrechtsausschusses (2018) zur Gleichberechtigung und Nichtdiskriminierung
In der Allgemeinen Bemerkung Nr. 6 wird Art. 5 zur Gleichheit und Nichtdiskriminierung der UNO-Behindertenrechtskonvention konkretisiert. Der Ausschuss betont die Pflicht der Staaten, auch indirekte und intersektionale Diskriminierung zu bekämpfen. Angemessene Vorkehrungen gelten als Bestandteil von Gleichbehandlung – ihr Fehlen als Diskriminierung.
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