Allgemeine Bemerkung Nr. 5 des UNO-Behindertenrechtsausschusses (2017) zum Recht auf unabhängige Lebensführung und Inklusion in der Gemeinschaft
In der Allgemeinen Bemerkung Nr. 5 wird Art. 19 zum Recht auf unabhängige Lebensführung der UNO-Behindertenrechtskonvention konkretisiert. Der Ausschuss betont das Recht, selbst über Wohnform, Unterstützungsdienste und Lebensgestaltung zu entscheiden. Institutionalisierung und Zwangsunterbringung widersprechen der Konvention.
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