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Allgemeine Bemerkung Nr. 5 des UNO-Behindertenrechtsausschusses (2017) zum Recht auf unabhängige Lebensführung und Inklusion in der Gemeinschaft

In der Allgemeinen Bemerkung Nr. 5 wird Art. 19 zum Recht auf unabhängige Lebensführung der UNO-Behindertenrechtskonvention konkretisiert. Der Ausschuss betont das Recht, selbst über Wohnform, Unterstützungsdienste und Lebensgestaltung zu entscheiden. Institutionalisierung und Zwangsunterbringung widersprechen der Konvention.

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Liebe*r Nutzer*in,

Im März 2025 hat die Schweizerische Menschenrechtsinstitution (SMRI) das von humanrights.ch betriebene Informationsportal übernommen. Sie befinden sich nun auf dem neuen Portal.

Diese Migration ging mit einer umfassenden Neustrukturierung einher. Die gesuchten Informationen sind möglicherweise nicht mehr in derselben Form wie zuvor präsentiert. Wir hoffen, dass Sie sich schnell an die neue Struktur und Aufbereitung der Informationen gewöhnen.

Für Fragen und Rückmeldungen: info@isdh.ch

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