Allgemeine Bemerkung Nr. 1 des UNO-Ausschusses gegen das Verschwindenlassen (2023) zum Verschwindenlassen im Kontext von Migration
In der Allgemeinen Bemerkung Nr. 1 wird Art. 1, 2, 3 und 12 der UNO-Konvention gegen das Verschwindenlassen im Kontext der Migration konkretisiert. Staaten müssen verhindern, dass Migrant*innen verschwinden – sei es durch direkte Gewalt, Haft, Zurückweisung oder unterlassene Hilfe. Aufklärung, Suche, Schutz und internationale Zusammenarbeit sind verpflichtend.
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