Allgemeine Bemerkung Nr. 20 des UNO-Ausschusses für Sozialrechte (2009) zur Nichtdiskriminierung
Die Allgemeine Bemerkung (General Comment) Nr. 20 konkretisiert Art. 2 Abs. 2 des UNO-Pakts I. Sie verpflichtet Staaten, Diskriminierung in allen Formen zu bekämpfen. Sie umfasst unmittelbare und mittelbare Diskriminierung und bezieht sich auf alle wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte. Besondere Aufmerksamkeit gilt intersektionaler Benachteiligung.
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