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Allgemeine Bemerkung Nr. 21 des UNO-Ausschusses für Sozialrechte (2009) zum Recht auf kulturelle Teilhabe
Die Allgemeine Bemerkung (General Comment) Nr. 21 konkretisiert das Recht auf Teilhabe am kulturellen Leben gemäss Art. 15 Abs. 1 lit. a des UNO-Pakts I. Sie betont, dass alle Menschen – unabhängig von Herkunft, Sprache, Religion oder sozialem Status – Zugang zu kultureller Ausdrucksweise und kulturellem Erbe haben sollen. Staaten sind verpflichtet, kulturelle Vielfalt zu schützen, Diskriminierung abzubauen und marginalisierte Gruppen – insbesondere indigene Völker, Minderheiten und Menschen mit Behinderungen – aktiv einzubeziehen. Kulturelle Teilhabe wird als integraler Bestandteil der Menschenwürde verstanden.
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