Allgemeine Bemerkung Nr. 14 des UNO-Ausschusses für Sozialrechte (2000) zum Recht auf Gesundheit
Die Allgemeine Bemerkung (General Comment) Nr. 14 konkretisiert Art. 12 des UNO-Pakts I zum Recht auf das erreichbare Höchstmass an körperlicher und geistiger Gesundheit. Staaten müssen Gesundheitsdienste verfügbar, zugänglich, akzeptabel und qualitätsvoll gestalten – ohne Diskriminierung und mit besonderem Schutz für verletzliche Gruppen.
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