Allgemeine Bemerkung Nr. 17 des UNO-Ausschusses für Sozialrechte (2006) zum Recht auf Geistiges Eigentum
Die Allgemeine Bemerkung (General Comment) Nr. 17 konkretisiert Art. 15, Abs. 1, lit. c 17 des UNO-Pakts I zum Recht auf geistiges Eigentum. Dieses umfasst moralische und materielle Interessen, die sich aus der Urheberschaft von wissenschaftlichen, literarischen oder künstlerischen Werken ergeben. In der Bemerkung werden die Rechte der Urheber*innen sowie der öffentlichen Zugang zu Kultur thematisiert. Staaten sollen die Schutzansprüche der Urheber*innen wahren, aber zugleich die kulturelle Teilhabe sicherstellen. Der Zugang darf nicht durch kommerzielle Interessen unzulässig eingeschränkt werden.
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