Allgemeine Bemerkung Nr. 4 des UNO-Ausschusses für Sozialrechte (1991) zum Recht auf angemessenes Wohnen

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Allgemeine Bemerkung Nr. 4 des UNO-Ausschusses für Sozialrechte (1991) zum Recht auf angemessenes Wohnen

Die Allgemeine Bemerkung (General Comment) Nr. 4 konkretisiert das Recht auf angemessenes Wohnen gemäss Art. 11 Abs. 1 des UNO-Pakts I. Wohnen umfasst mehr als ein Dach über dem Kopf – es schliesst Sicherheit, Leistbarkeit, Infrastruktur, Zugänglichkeit und kulturelle Angemessenheit ein. Staaten müssen Obdachlosigkeit und Zwangsräumungen bekämpfen und das Recht auf Wohnen für alle gewährleisten.

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Im März 2025 hat die Schweizerische Menschenrechtsinstitution (SMRI) das von humanrights.ch betriebene Informationsportal übernommen. Sie befinden sich nun auf dem neuen Portal.

Diese Migration ging mit einer umfassenden Neustrukturierung einher. Die gesuchten Informationen sind möglicherweise nicht mehr in derselben Form wie zuvor präsentiert. Wir hoffen, dass Sie sich schnell an die neue Struktur und Aufbereitung der Informationen gewöhnen.

Für Fragen und Rückmeldungen: info@isdh.ch

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