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Allgemeine Bemerkung Nr. 4 des UNO-Ausschusses für Sozialrechte (1991) zum Recht auf angemessenes Wohnen
Die Allgemeine Bemerkung (General Comment) Nr. 4 konkretisiert das Recht auf angemessenes Wohnen gemäss Art. 11 Abs. 1 des UNO-Pakts I. Wohnen umfasst mehr als ein Dach über dem Kopf – es schliesst Sicherheit, Leistbarkeit, Infrastruktur, Zugänglichkeit und kulturelle Angemessenheit ein. Staaten müssen Obdachlosigkeit und Zwangsräumungen bekämpfen und das Recht auf Wohnen für alle gewährleisten.