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Wissenschaftsfreiheit

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Wissenschaftsfreiheit

Publiziert: 08.10.2025 / Geändert: 30.04.2025

Die Wissenschaftsfreiheit ist ein Menschen- und Grundrechtrecht und essenzielles Prinzip demokratischer Gesellschaften. Sie schützt die wissenschaftliche Forschung, das Lehren und das Lernen, sowie den freien Zugang zu wissenschaftlichen Erkenntnissen.

Wissenschaftsfreiheit umfasst das Recht, frei zu forschen und zu lehren, sowie die Möglichkeit, Forschungsergebnisse zu erhalten und von wissenschaftlichen Fortschritten zu profitieren.

Die Wissenschaftsfreiheit ist zudem für Demokratien ein grundlegendes wichtiges Fundament für gesellschaftliche und politische Meinungsbildungsprozesse.

Die Freiheit der Wissenschaft ist ein individuelles Menschen- und Grundrecht. Sie ist in Art. 13-15 UNO-Pakt I und Art. 20 Bundesverfassung verankert. Anders als die Bundesverfassung und der UNO-Pakt I gewährleisten die Europäische Menschenrechtskonvention und der UNO-Pakt II die Wissenschaftsfreiheit nicht ausdrücklich. Diese wird jedoch weitgehend im Rahmen der Meinungsäusserungsfreiheit (Art. 10 EMRK und Art. 19 Abs. 2 UNO-Pakt II) geschützt.

Pflichten des Staates

Die Staaten müssen die zu wissenschaftlicher Forschung und schöpferischer Tätigkeit unerlässliche Freiheit achten. Dies gilt sowohl für die Freiheit der Forschenden als auch den Zugang der Gesellschaft zu wissenschaftlichen Erkenntnissen.

Der Staat und seine Organe müssen die Voraussetzungen schaffen, um die volle Realisierung des Rechts auf Wissenschaftsfreiheit zu gewährleisten. Dazu zählen beispielsweise:

  • Die aktive Forschungsförderung

  • Das Bereitstellen notwendiger Infrastruktur

  • Die Gewährleistung, dass die gesamte Bevölkerung vom wissenschaftlichen Fortschritt profitieren kann

Einschränkungen durch politische Einflussnahmen, Zensur oder wirtschaftlichen Druck gefährden die Wissenschaftsfreiheit und sind grundsätzlich verboten.

Legitime Eingriffe in das Grundrecht sind aber beispielsweise Anliegen des Tierschutzes (Art. 80 i.V.m. Art. 120 Abs. 2 Bundesverfassung) oder der öffentlichen Gesundheit (Art. 118 Bundesverfassung). Besonders im Bereich der Biomedizin sind der Wissenschaftsfreiheit Grenzen gesetzt, z.B. bei der Forschung am Menschen, in der Fortpflanzungsmedizin und in der Gentechnologie.

Situation in der Schweiz

Die Schweizerische Bundesverfassung gewährleistet die Wissenschaftsfreiheit in Art. 20 und die Schweiz hat die UNO-Pakt I und II und die EMRK ratifiziert. Geschützt sind die wissenschaftliche Forschung, die Lehre und das Lernen.

In der Schweiz stellt die zunehmende Kooperation zwischen Wissenschaft und Wirtschaft eine Gefahr für die Wissenschaftsfreiheit dar. Regelungsbedarf besteht insbesondere beim Lehrstuhlsponsoring und bei industriefinanzierten Forschungsverträgen.

Zudem behindern die hohen Publikationskosten und eingeschränkte Datenzugänge den freien Austausch wissenschaftlicher Erkenntnisse und erschweren die Teilhabe der Gesellschaft an Forschungsergebnissen.

Ein weiteres Risiko für die Wissenschaftsfreiheit besteht darin, wenn Forschende beginnen kontroverse Themen zu meiden, um negative Konsequenzen für ihre Karriere oder ihre Institution zu vermeiden, z.B. durch Druck von Interessengruppen oder gesellschaftliche Erwartungen.

Verankerung im Recht

  • Recht auf Wissenschaftsfreiheit (Art. 20 Bundesverfassung)

  • Recht auf Teilnahme am wissenschaftlichen Fortschritt (Art. 27 Allgemeine Erklärung der Menschenrechte)

  • Recht auf Wissenschaftsfreiheit (Art. 13-15 UNO-Pakt I)

  • Allgemeine Bemerkung Nr. 25 des UNO-Sozialausschuss zum Recht auf Teilhabe an der Wissenschaft

  • Recht auf unbehinderte Meinungsfreiheit (Art. 19 UNO-Pakt II)

  • Freiheit der Meinungsäusserung (Art. 10 EMRK)

 

Artikelquelle

Der Inhalt des Artikels wurde von humanrights.ch erstellt und Ende 2024 an die SMRI zur weiteren Bewirtschaftung übertragen.

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