Rechtsperson / Rechtsfähigkeit

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Rechtsperson / Rechtsfähigkeit

Publiziert: 30.04.2025 / Geändert: 25.03.2025

Jedes Individuum hat das Recht, vom Staat als Rechtsperson anerkannt und rechtsfähig zu sein; nur so kann es Träger*in von Rechten und Pflichten sein, die im Landesrecht definiert sind, und rechtliche Ansprüche durchsetzen.

Das Recht auf Anerkennung als Rechtsperson soll verhindern, dass Individuen als Objekte ohne eigene Rechte behandelt werden. Wichtig dabei ist, dass die Menschenrechte  unabhängig davon gelten, ob jemand nach dem Landesrecht als Rechtsperson anerkannt ist. Jeder Mensch hat folglich Menschenrechte, egal ob er oder sie als Rechtsperson anerkannt ist oder nicht.

Von der Rechtsfähigkeit zu unterscheiden ist die Handlungsfähigkeit, also die Möglichkeit, selber Rechte und Pflichten zu begründen und sich selber zu vertreten. Auch Menschen die (z.B. auf Grund ihrer Unmündigkeit) nicht handlungsfähig sind, sind trotzdem rechtsfähig.     

Das Recht auf Anerkennung als Rechtsperson und Rechtsfähigkeit wird sowohl von zahlreichen internationalen Menschenrechtsverträgen als auch auf nationaler Ebene im Schweizerischen Zivilgesetzbuch (Art. 11) garantiert. Es heisst dort prägnant: “Rechtsfähig ist jedermann”.

Pflichten des Staates

Der Staat und seine Organe haben nicht gerechtfertigte Eingriffe in das Recht auf Anerkennung als Rechtsperson und auf Rechtsfähigkeit zu unterlassen. So darf beispielsweise die Rechtsfähigkeit zum Zweck der Strafe nicht aberkannt werden.  Der Staat und seine Organe müssen darüber hinaus die notwendigen Voraussetzungen schaffen, um die volle Realisierung dieses Rechts zu gewährleisten. Dazu zählt beispielsweise das lückenlose Führen eines Geburtenregisters.

Der Staat kann die selbständige Ausübung der Rechtausübung einschränken, wenn eine Person beschränkt handlungsunfähig ist. Dies ist beispielsweise der Fall bei der rechtlichen Vertretung von Minderjährigen.

Situation in der Schweiz

Die Rechtsfähigkeit wird in Art. 11 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches garantiert. Die prägnante Formulierung “rechtsfähig ist jedermann”, die das Zivilgesetzbuch verwendet, soll klar kommunizieren, dass es in der Schweiz zwar Menschen mit unterschiedlich vielen Rechten geben mag, aber keine Menschen, denen die Fähigkeit fehlt, Rechte zu haben. Sobald das Leben eines Menschen also juristisch gesehen beginnt, und bis es endet, ist ein Mensch Träger von Rechten, egal wie prekär seine Situation ist.

Verankerung im Recht

  • Rechtsfähigkeit (Art. 11 Schweizerisches Zivilgesetzbuch)

  • Anspruch auf Anerkennung als Rechtsperson (Art. 6 Allgemeine Erklärung der Menschenrechte)

  • Rechtsfähigkeit (Art. 16 UNO-Pakt II)

  • Rechtsfähigkeit (Art. 1 UNO-Antirassismuskonvention, Art. 15 UNO-Frauenrechtskonvention)

  • Anerkennung als Rechtssubjekt (Art. 12 UNO-Behindertenrechtskonvention)

Der Inhalt des Artikels wurde von humanrights.ch erstellt und Ende 2024 an die SMRI zur weiteren Bewirtschaftung übertragen.

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Liebe*r Nutzer*in,

Im März 2025 hat die Schweizerische Menschenrechtsinstitution (SMRI) das von humanrights.ch betriebene Informationsportal übernommen. Sie befinden sich nun auf dem neuen Portal.

Diese Migration ging mit einer umfassenden Neustrukturierung einher. Die gesuchten Informationen sind möglicherweise nicht mehr in derselben Form wie zuvor präsentiert. Wir hoffen, dass Sie sich schnell an die neue Struktur und Aufbereitung der Informationen gewöhnen.

Für Fragen und Rückmeldungen: info@isdh.ch

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