EGMR - Naït-Liman gegen die Schweiz (Urteil der Grossen Kammer) (2018)
Beschwerde Nr. 51357/07
Keine Verletzung von Artikel 6 Absatz 1 EMRK
Die Grosse Kammer des EGMR erkennt - mit fünfzehn gegen zwei Stimmen - keine Verletzung des Rechts auf Zugang zum Gericht von Artikel 6 Absatz 1 EMRK durch die Schweiz und bestätigt, dass ein Schweizer Gerichte nicht zwingend auf Entschädigungsklagen von Folteropfern gegenüber Drittstaaten eingehen müssen.
Naït-Liman v. Schweiz
Urteil der Grossen Kammer des EGMR vom 15. März 2018
Artikelquelle
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