EGMR – VgT Verein gegen Tierfabriken Schweiz und Kessler gegen die Schweiz (2022)
Verletzung von Artikel 10 EMRK (Meinungsäusserungsfreiheit)
Beschwerde Nr. 21974/16
In seinem Urteil vom 11. Oktober 2022 stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte fest, dass die Schweiz die Meinungsäusserungsfreiheit verletzt hatte. In dem Fall ging es um die zivilrechtliche Verurteilung des Vereins gegen Tierfabriken Schweiz und von Erwin Kessler wegen Persönlichkeitsverletzung eines Politikers, des ehemaligen Freiburger Staatsrates P.C.
Am 2. Oktober 2006 veröffentlichte der Verein gegen Tierfabriken Schweiz eine Broschüre, in der die Wählenden dazu aufgerufen wurden, P.C. nicht wieder in den Staatsrat des Kantons Freiburg zu wählen. Als damaliger Direktor des Landwirtschaftsdepartementes und ehemaliger Rindviehzüchter sei er insbesondere mitverantwortlich für das Bestehen von «KZ-ähnlichen Tierfabriken». Ihm wurde ein «Mangel an Mitgefühl gegenüber wehrlosen empfindungsfähigen Lebewesen» sowie Lüge und Heuchelei vorgeworfen. Die Broschüre zeigte zudem ein Bild totgeborener Ferkel, versehen mit einem durchgestrichenen Miniaturfoto von P.C. und dem Wort «Abfall».
Am 14. Januar 2011 stellte das Zivilgericht fest, dass die Broschüren das Persönlichkeitsrecht von P.C. rechtswidrig verletzt hatten. Die Beschwerdeführenden wurden verpflichtet, die Broschüren sofort aus dem Internet zu entfernen und das Urteil in drei Regionalzeitungen zu veröffentlichen. Ausserdem wurden sie zur Zahlung von 5'000 CHF an P.C. als Genugtuung verurteilt – was das Kantonsgericht bestätigte. Am 8. September 2015 hiess das Bundesgericht die Beschwerde der Beschwerdeführenden teilweise gut: Eine Genugtuung sei nicht geschuldet, die Veröffentlichung des Urteils genüge.
In seinem Urteil erinnerte der EGMR daran, dass die zulässigen Grenzen der Kritik an P.C. als Politiker weiter gefasst sind als bei Privatpersonen – insbesondere im Kontext einer Wahl und angesichts des öffentlichen Interesses am Tierschutz. Der Gerichtshof stellte fest, dass die nationalen Gerichte eine unverhältnismässige Sanktion verhängt hatten, gemessen an der politischen Bedeutung des Themas. Weiter hielt das Gericht fest, dass die beiden zivilrechtlichen Sanktionen, obwohl nicht strafrechtlich, eine abschreckende Wirkung auf die Ausübung der Meinungsäusserungsfreiheit durch die Beschwerdeführenden haben könnten. Der Gerichtshof befand, dass die innerstaatlichen Gerichte nicht überzeugend darlegen konnten, weshalb das Persönlichkeitsrecht von P.C. über das Recht der Beschwerdeführenden auf freie Meinungsäusserung gestellt werden sollte. Die Gerichte hätten die Argumente der Beschwerdeführenden stärker gewichten und das Spannungsverhältnis zur Privatsphäre besser abwägen müssen.
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