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EGMR – S.J. und Iseni gegen die Schweiz (2026)

Verletzung von Artikel 8 EMRK (Achtung des Privat- und Familienlebens)

Beschwerde Nrn. 1007/20 und 21022/21

In seinem Urteil vom 3. September 2026 stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) fest, dass die Schweiz gegen das Recht auf Achtung des Privatlebens gemäss Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verstossen hat. Die beiden Beschwerdeführenden waren im Zusammenhang mit Verfahren der sogenannten Invalidenversicherung heimlich durch vom Versicherungsträger engagierte Privatdetektive überwacht worden. Die dabei gewonnenen Erkenntnisse wurden anschliessend unter anderem für die Aufhebung bzw. Verweigerung von Versicherungsleistungen und im Falle des ersten Beschwerdeführers in einem Strafverfahren wegen Versicherungsbetrugs verwendet.

Der erste Beschwerdeführer bezog seit November 1996 eine Invalidenrente und wurde 2010 aufgrund einer Anzeige während mehrerer Tage beobachtet, fotografiert und gefilmt. Auf Grundlage der erlangten Erkenntnisse wurde ein Überprüfungsverfahren eingeleitet und Strafanzeige wegen Verdachts auf Versicherungsbetrug gestellt. Der Beschwerdeführer wurde zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung sowie zu einer Geldstrafe auf Bewährung verurteilt.

Die zweite Beschwerdeführerin stellte 2016 einen Antrag auf Leistung bei der Invalidenversicherung. Daraufhin wurde sie 2017 während mehrere Tage überwacht, nachdem die IV-Stelle Unstimmigkeiten in ihren medizinischen Unterlagen festgestellt hatte. 2018 wurde der Antrag auf Gewährung von Leistungen abgewiesen.

Der EGMR hielt fest, dass die mit Aufgaben der Sozialversicherung betrauten Stellen als staatliche Behörde anzusehen seien; ihre Handlungen sind daher dem Staat zuzurechnen. Die Aufnahmen und ihre spätere Verwendung seien als Erhebung oder Verarbeitung personenbezogener Daten der betroffenen Personen anzusehen und stellten einen Eingriff in deren Privatleben dar. Zwar erlaubte die gesetzliche Grundlage (Artikel 43 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, SR 830.1) die notwendigen Abklärungen, allerdings waren Umfang und Voraussetzungen einer geheimen Überwachung nicht hinreichend präzise geregelt und sie enthielt keine ausreichenden Schutzvorkehrungen gegen Missbrauch. Daher war der Eingriff nicht gesetzlich vorgesehen im Sinne von Artikel 8 EMRK. Der EGMR kam einstimmig zu dem Schluss, dass eine Verletzung von Artikel 8 EMRK vorliegt.

Urteil vom 3. September 2026

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