EGMR – Perez und andere gegen die Schweiz (2026)
Verletzung von Artikel 10 EMRK (Freiheit der Meinungsäusserung)
Beschwerde Nr. 14652/22
In seinem Urteil vom 9. Juli 2026 stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) fest, dass die Schweiz gegen die Meinungsäusserungsfreiheit gemäss Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verstossen hat. Die Beschwerdeführenden (ein Journalist, drei Mitglieder der Chefredaktion und die Herausgeberin der Genfer Zeitung Le Courrier) waren nach Zivilrecht wegen einer Persönlichkeitsverletzung verurteilt worden, nachdem die Zeitung einen Artikel über einen Unternehmer veröffentlicht hatte. Sie machten geltend, dass diese Verurteilung einen unverhältnismässigen Eingriff in ihre Meinungsäusserungsfreiheit darstelle.
Der Artikel adressierte die geplante Renovierung des Genfer Museums für Kunst und Geschichte, die teilweise durch private Mittel finanziert werden sollte. Über eine Stiftung hatte der Unternehmer eine Beteiligung in Höhe von 40 Millionen Franken in Aussicht gestellt. Der Zeitungsartikel thematisierte unter anderem die Herkunft dieses Vermögens und machte Hinweise auf Korruption im Umfeld der geschäftlichen Tätigkeiten des Unternehmers. Sowohl die kantonale Rechtsmittelinstanz als auch das Bundesgericht sahen darin eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung. Die Rechtsmittelinstanz stellte für seine Begründung primär auf den Inhalt sowie abwertende Stilmittel und Formulierungen ab, wohingegen das Bundesgericht auf den Gesamteindruck des Artikels und fehlende Zurückhaltung abstellte. Für die lesende Person sei es nicht erkennbar gewesen, dass es sich lediglich um Vermutungen handelte.
Der EGMR beschäftigte sich mit der Frage, ob der Eingriff in die Meinungsäusserungsfreiheit durch die zivilrechtliche Verurteilung in einer demokratischen Gesellschaft notwendig war. Das Gericht hielt fest, dass der Artikel einen realen und unmittelbaren Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem Interesse geleistet habe und dieser Aspekt von den Schweizer Gerichten nicht ausreichend berücksichtigt worden sei. Auch seien die später seitens der Zeitung veröffentlichten Klarstellungen und Entschuldigungen nicht berücksichtigt worden. Insgesamt sei daher die Abwägung zwischen dem Schutz der Persönlichkeitsrechte einerseits und der Meinungsäusserungsfreiheit andererseits nicht umfassend erfolgt. Folglich kam der EGMR einstimmig zu dem Schluss, dass ein Verstoss gegen Artikel 10 EMRK vorliegt.
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