EGMR – N.P. gegen die Schweiz (2026)
Verletzung von Artikel 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens)
Beschwerde Nr. 52031/21
In seinem Urteil vom 30. April 2026 stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) fest, dass die Schweiz gegen das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verstossen hat. Der Beschwerdeführerin wurde das Sorgerecht für ihren Sohn entzogen und der persönliche Kontakt zu ihm vollständig ausgesetzt.
Die zuständige Friedensrichterin übertrug im Februar 2020 dem in Frankreich lebenden Vater des Kindes superprovisorisch und ohne vorherige Anhörung das Sorgerecht und setzte den persönlichen Kontakt zwischen der Mutter und ihrem Sohn vollständig aus. Grund dafür war die geäusserte Befürchtung eines Arztes, die Beschwerdeführerin könnte bei Entzug des Sorgerechts einen kollektiven Suizid begehen.
Für eine Verletzung von Artikel 8 EMRK kam es entscheidend darauf an, ob der Eingriff in einer demokratischen Gesellschaft notwendig war, um das angestrebte Ziel – den Schutz des Kindes – zu erreichen. Die Notwendigkeit scheint dem EGMR zufolge schon deshalb zweifelhaft, weil in zahlreichen Gutachten geschrieben war, dass die Beschwerdeführerin über gute elterliche Fähigkeiten verfüge. Dass von ihr eine tatsächliche Gefahr ausging, konnte hingegen nicht durch konkrete Belege nachgewiesen werden. Ausserdem wurden keine milderen Mittel in Erwägung gezogen. Die möglichen Auswirkungen einer abrupten Trennung des Kindes von seiner Mutter wurde durch die nationalen Behörden nicht berücksichtigt, obwohl das Kind seit seiner Geburt bei der Beschwerdeführerin gelebt hatte. Über einen Zeitraum von insgesamt fünf Monaten wurde der Beschwerdeführerin der Kontakt zu ihrem Kind verwehrt, was angesichts der sensiblen Thematik nicht zu rechtfertigen sei.
Auch die spätere Beschränkung des Besuchsrechts auf einen Tag alle zwei Wochen sei nicht ausreichend begründet worden.
Die nationalen Gerichte haben insgesamt nicht alle betroffenen Interessen berücksichtig, insbesondere nicht die des Kindes und der Beschwerdeführerin. Deshalb stellte der EGMR einstimmig eine Verletzung von Artikel 8 EMRK fest.
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