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EGMR – N.D. gegen die Schweiz (2025)

Verletzung von Artikel 2 EMRK (Recht auf Leben)

Beschwerde Nr. 56114/18

In seinem Urteil vom 3. April 2025 stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) fest, dass die Schweiz gegen das Recht auf Leben gemäss Artikel 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verstossen hat. Die Schweizer Behörden waren ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen, das Leben der Beschwerdeführerin vor der Gewalt ihres Partners (X) zu schützen.

X war 1995 wegen Vergewaltigung und Tötung seiner damaligen Partnerin verurteilt worden und nach seiner Freilassung 2006 war ein weiteres Strafverfahren gegen ihn wegen Bedrohung und Nötigung einer früheren Partnerin eröffnet worden. Nach seiner Freilassung lernte er die Beschwerdeführerin kennen und sie begannen eine intime Beziehung, ohne dass sie von seiner Vorgeschichte wusste. Aufgrund seines gewalttätigen Verhaltens kontaktierte die Beschwerdeführerin den Hausarzt von X. Der Arzt riet ihr zu einer Trennung und informierte ausserdem die Polizei. Diese unternahm jedoch keine offiziellen Schritte, um die Beschwerdeführerin über die von ihrem Partner ausgehende Gefahr zu informieren. Lediglich ein Polizist hatte von sich aus mit der Beschwerdeführerin Kontakt aufgenommen und sie darauf hingewiesen, dass X «keine harmlose Person» sei, ohne dessen kriminelle Vergangenheit zu erwähnen. 2007 wurde die Beschwerdeführerin Opfer von Entführung und anschliessender elfstündiger Freiheitsberaubung, Vergewaltigung und äusserst gewaltvoller Misshandlung durch X, nachdem sie ihm mitgeteilt hatte, die Beziehung beenden zu wollen. Nach seiner Verhaftung nahm sich X in Polizeigewahrsam das Leben.

Mit ihrer Klage vom 15. Januar 2014 machte die Beschwerdeführerin geltend, der Kanton Luzern habe im Zusammenhang mit der Tat diverse Pflichtverletzungen begangen, insbesondere indem er sie nicht über die strafrechtliche Vergangenheit ihres damaligen Partners und über dessen Gefährlichkeit informiert habe. Die Gerichte des Kantons wiesen die Klage zurück und auch das Bundesgericht stellte in seinem Urteil vom 8. Juni 2018 kein Fehlverhalten der Behörden fest. Der EGMR befand: Die Beschwerdeführerin müsse in einem solchen Fall nachweisen, dass die Behörden nicht alles getan haben, was vernünftigerweise von ihnen erwartet werden konnte, um das Eintreten einer unmittelbaren Gefahr für das Leben zu verhindern, die ihnen bekannt war oder hätte bekannt sein müssen. Der Gerichtshof erinnerte auch an die allgemeinen Grundsätze, die sich aus seiner Rechtsprechung zu Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt ergeben und bekräftigte, dass die Opfer solcher Formen von Gewalt als vulnerable Personen angesehen werden und insbesondere Anspruch auf staatlichen Schutz in Form einer wirksamen Prävention haben, die sie vor schweren Formen der Verletzung der persönlichen Integrität schützt. Der Gerichtshof kam in seinem Urteil vom 3. April 2025 zum Schluss, dass die Behörden in ihrer Gesamtheit nicht die notwendigen Schritte unternommen, um die Beschwerdeführerin über die Gefahr zu informieren und sie zu schützen.

Der Gerichtshof stellte somit eine Verletzung von Artikel 2 EMRK fest.

Urteil vom 3. April 2025

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