Access Keys

Unsere Website bietet Tastenkombinationen (Access Keys) für wichtige Navigationslinks an. Um eine Zugriffstaste zu verwenden, drücken Sie:

Folgende Access Keys sind verfügbar:

EGMR - K.A. gegen die Schweiz (2020)

Seitenkontext

EGMR - K.A. gegen die Schweiz (2020)

Beschwerde Nr. 62130/15
Keine Verletzung von Art. 8 EMRK (Achtung des Privat- und Familienlebens)

In seinem Urteil vom 7. Juli 2020 hält der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) fest, dass die Schweiz im Fall K.A. nicht gegen Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verstoßen hat. Die Schweizer Behörden hatten dem kosovarischen Staatsangehörigen die Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung verweigert, nachdem er wegen einem Verstoss gegen das Betäubungsmittelgesetz während sieben Jahren des Landes verwiesen werden sollte. Der Beschwerdeführer argumentierte, dass er eine starke persönliche Bindung zur Schweiz habe, wo seine kranke Frau und sein Kind wohnen. Zum Kosovo hingegen pflege er nur schwache Verbindungen. In Anbetracht dessen machte er eine Verletzung seines Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens sowie des Kindeswohls geltend.

Die Straßburger Richter*innen wiesen die Klage mit der Begründung ab, dass die Schweizer Behörden eine gründliche Prüfung der Tatsachen sowie eine Interessenabwägung vorgenommen hätten. Der Beschwerdeführer war zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt worden, weil er aus rein finanziellem Interesse grosse Mengen Heroin verkauft hatte. Gemäss der Europäischen Menschenrechtskonvention dürfen Staaten einen fremden Staatsangehörigen aus ihrem Hoheitsgebiet ausweisen, sofern dies durch ein übergeordnetes gesellschaftliches Bedürfnis gerechtfertigt ist und die Massnahme verhältnismässig zum verfolgten Ziel ist. Zur Gewährleistung der «öffentlichen Ordnung» und der Verhinderung von Straftaten, insbesondere im Bereich der Betäubungsmitteldelikte, verfüge die Schweiz über ausreichende Gründe die Ausweisung anzuordnen und die Aufenthaltserlaubnis nicht zu verlängern.

Artikelquelle

Der Inhalt des Artikels wurde von humanrights.ch erstellt und Ende 2024 an die SMRI zur weiteren Bewirtschaftung übertragen.

Weitere Artikel

Lade…

Sie wurden auf das neue Informationsportal über Menschenrechte in der Schweiz weitergeleitet

Liebe*r Nutzer*in,

Im März 2025 hat die Schweizerische Menschenrechtsinstitution (SMRI) das von humanrights.ch betriebene Informationsportal übernommen. Sie befinden sich nun auf dem neuen Portal.

Diese Migration ging mit einer umfassenden Neustrukturierung einher. Die gesuchten Informationen sind möglicherweise nicht mehr in derselben Form wie zuvor präsentiert. Wir hoffen, dass Sie sich schnell an die neue Struktur und Aufbereitung der Informationen gewöhnen.

Für Fragen und Rückmeldungen: info@isdh.ch

Viel Vergnügen bei der Navigation!

Sie wurden auf das neue Informationsportal über Menschenrechte in der Schweiz weitergeleitet

Liebe*r Nutzer*in,

Im März 2025 hat die Schweizerische Menschenrechtsinstitution (SMRI) das von humanrights.ch betriebene Informationsportal übernommen. Sie befinden sich nun auf dem neuen Portal.

Diese Migration ging mit einer umfassenden Neustrukturierung einher. Die gesuchten Informationen sind möglicherweise nicht mehr in derselben Form wie zuvor präsentiert. Wir hoffen, dass Sie sich schnell an die neue Struktur und Aufbereitung der Informationen gewöhnen.

Für Fragen und Rückmeldungen: info@isdh.ch

Viel Vergnügen bei der Navigation!