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EGMR – Ivanyushchenko gegen die Schweiz (2026)

Keine Verletzung von Artikel 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privatlebens)

Beschwerde Nr. 54708/20

In seinem Urteil vom 2. Juli 2026 stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) fest, dass die Schweiz Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) nicht verletzt hat. Der Beschwerdeführer, ein ehemaliges Mitglied des ukrainischen Parlaments und Vertrauter des früheren Präsidenten Yanukovych, beanstandete insbesondere, dass sein Name während mehrerer Jahre auf einer öffentlich zugänglichen Schweizer Liste von Personen aufgeführt war, deren Vermögenswerte wegen Korruptionsverdachts blockiert worden waren.

Nach der Absetzung des Präsidenten im Februar 2014 blockierte der Bundesrat die in der Schweiz befindlichen Vermögenswerte des ehemaligen Präsidenten und seines Umfelds. Auch der Name des Beschwerdeführers wurde in die öffentlich zugängliche Liste zur Ukraine-Verordnung aufgenommen. Sein Gesuch um Streichung von der Liste wurde vom Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA), vom Bundesverwaltungsgericht und schliesslich vom Bundesgericht abgewiesen. Das Bundesgericht hielt den weiteren Verbleib auf der Liste insbesondere angesichts laufender Verfahren und der Möglichkeit noch unbekannter Vermögenswerte für verhältnismässig.

Der EGMR anerkannte, dass die öffentliche Nennung des Beschwerdeführers auf der Liste über einen erheblichen Zeitraum seine Reputation beeinträchtigen und damit in sein Recht auf Achtung des Privatlebens eingreifen konnte. Die Veröffentlichung habe jedoch legitimen Zielen gedient: sie sollte verhindern, dass möglicherweise unrechtmässig erworbene Vermögenswerte der Schweizer Finanzplatzkontrolle entzogen werden, eine spätere Rückerstattung an die Berechtigten ermöglichen sowie der Bekämpfung von Geldflüssen zweifelhafter Herkunft und der organisierten Kriminalität dienen.

Bei der Interessenabwägung berücksichtigte der EGMR zudem, dass die Rufschädigung wesentlich auch auf die öffentlich bekannten Straf- und Rechtshilfeverfahren zurückzuführen war und eine Streichung von der Liste die Reputation des Beschwerdeführers daher nicht automatisch wiederhergestellt hätte. Obwohl sein Name fast neun Jahre auf der Liste stand, gewichtete der Gerichtshof auch, dass der Beschwerdeführer nach den Feststellungen im Verfahren nicht mit den ukrainischen Behörden kooperierte und damit selbst zur langen Verfahrensdauer beitrug. Zudem verfügte er über wirksame Möglichkeiten, die Massnahme vor Schweizer Gerichten überprüfen zu lassen.

Der EGMR kam einstimmig zum Schluss, dass die Veröffentlichung des Namens auf einem dringenden gesellschaftlichen Bedürfnis beruhte, verhältnismässig und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig war. Es lag daher keine Verletzung von Artikel 8 EMRK vor.

Urteil vom 2. Juli 2026

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