EGMR – G.K. und A.S. gegen die Schweiz (2026)
Verletzung von Artikel 13 und Artikel 9 EMRK (Recht auf wirksame Beschwerde; Gedanken- und Gewissensfreiheit)
Beschwerde Nrn. 55299/20 und 31515/22
In seinem Urteil vom 16. Juli 2026 stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) fest, dass die Schweiz gegen das Recht auf wirksame Beschwerde gemäss Artikel 13 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sowie gegen das Recht auf Gedanken- und Gewissensfreiheit gemäss Artikel 9 EMRK verstossen hat. Die beiden Beschwerdeführer haben während der Untersuchungshaft beziehungsweise der Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik eine ihren ethischen Überzeugungen entsprechende vegane Ernährung verlangt.
Der erste Beschwerdeführer war in Genf in Untersuchungshaft; der zweite Beschwerdeführer war unfreiwillig in einer psychiatrischen Klinik in Lausanne untergebracht. Beide führten aus, dass sie nicht durchgehend vegane Mahlzeiten erhielten und auch nicht durchgehend mit allen Nährwerten, insbesondere ausreichend Protein, versorgt wurden. Sie machten zudem geltend, dass ihnen keine ausreichenden nationalen Rechtsmittel zur Verfügung gestanden haben, um sich gegen die Briefe der Behörden, welche Vorschläge und ergriffene Massnahmen zur Bereitstellung veganer Gerichte enthielten, rechtlich zur Wehr zu setzen. Formelle Entscheide wurden seitens der Behörden nicht erlassen.
Der EGMR hielt zunächst fest, dass ernsthaft und konsequent vertretene vegane Überzeugungen über die Gedanken- und Gewissensfreiheit gemäss Artikel 9 EMRK geschützt sind. Der Verzicht auf Lebensmittel tierischen Ursprungs stehe bei den Beschwerdeführern in engem Zusammenhang mit ihren ethischen Überzeugungen. Daher seien die Behörden verpflichtet gewesen, ihre Gesuche um vegane Ernährung inhaltlich zu prüfen. Eine solche inhaltliche Prüfung fand jedoch in beiden Fällen nicht statt. Die kantonalen Behörden und Gerichte behandelten die Briefe der Behörden nicht als anfechtbare Entscheide und traten deshalb nicht auf die Beschwerden der Beschwerdeführer ein. Dieses Vorgehen bewertet der EGMR jedoch als übermässig formalistisch und es führte dazu, dass den Beschwerdeführern kein wirksamer Rechtsbehelf zur Prüfung ihrer Ansprüche zur Verfügung gestanden habe.
Aus diesen Gründen stellte das Gericht mit einem Stimmenverhältnis von 6:1 fest, dass sowohl eine Verletzung von Artikel 13 EMRK als auch von Artikel 9 EMRK vorliegt.
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