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EGMR – Cuculovic gegen die Schweiz (2026)

Verletzung von Artikel 5 Absatz 3 EMRK (Recht auf Freiheit und Sicherheit)

Beschwerde Nr. 28865/17

In seinem Urteil vom 19. Februar 2026 stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) fest, dass die Schweiz gegen Artikel 5 Absatz 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verstossen hat. Der Beschwerdeführer war in Untersuchungshaft geblieben, obwohl die ursprünglichen Tatvorwürfe fallengelassen wurden. Seine weitere Haft wurde anschliessend auf neue, damit nicht zusammenhängende Tatsachen und Haftgründe gestützt, ohne dass er hierzu persönlich von einem Gericht angehört wurde.

Der Beschwerdeführer wurde wegen des Verdachts der Körperverletzung und der gefährlichen Drohung festgenommen; auch ein Verstoss gegen das Betäubungsmittelgesetz wurde ihm vorgeworfen. Den Antrag auf der Staatsanwaltschaft auf Untersuchungshaft lehnte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau aufgrund fehlenden Haftgrundes ab. Die Staatsanwaltschaft legte Beschwerde ein, woraufhin das Obergericht vorläufig die fortgesetzte Untersuchungshaft anordnete. Anschliessend zog das mutmassliche Opfer die erhobenen Strafanzeigen zurück. Daraufhin legte die Staatsanwaltschaft dem Obergericht neue Tatsachen und Gründe für die Haft vor (Fahren ohne Führerschein und grobe Verkehrsregelverletzungen). Der Beschwerdeführer bat um sofortige Freilassung aufgrund des Wegfalls der Strafanzeigen. Das Obergericht ordnete die Untersuchungshaft gestützt auf die vorgebrachten neuen Tatsachen für eine vorläufige Dauer von drei Monaten an, ohne vorher den Beschwerdeführer persönlich in der Sache anzuhören. Daraufhin machte er unter Berufung auf Artikel 5 Absatz 3 EMRK geltend, dass er zu den neuen Tatsachen persönlich hätte angehört werden müssen. Das Bundesgericht gab der Beschwerde zum Teil statt. Für einen gewissen Zeitraum habe der Freiheitsentziehung keine richterliche Entscheidung zugrunde gelegen, die den Anforderungen von Artikel 5 Absatz 1 EMRK entsprochen hätte. Allerdings könne allein das Fehlen eines Haftbefehls für einen bestimmten Zeitraum die Haftentlassung nicht rechtfertigen, sofern die wesentlichen Anforderungen für den Freiheitsentzug erfüllt gewesen seien. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs habe nicht vorgelegen, da der Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft schriftlich über die neuen Haftgründe informiert worden sei.

Der EGMR betonte in seinem Urteil, dass die richterliche Kontrolle nach Artikel 5 Absatz 3 EMRK automatisch erfolgen muss und nicht davon abhängen darf, ob die inhaftierte Person eine persönliche Anhörung beantragt. Zudem müsse ein*e Richter*in die inhaftierte Person selbst anhören.

Eine neue richterliche Prüfung in Anwesenheit des Beschwerdeführers wäre erforderlich gewesen, da die Haftentscheidung auf neuen tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen beruhte. Dass er ununterbrochen in Haft war, ändert an diesem Erfordernis nichts, da andernfalls eine bereits inhaftierte Person trotz Wegfalls der ursprünglichen Vorwürfe auf völlig neuer Grundlage weiterhin inhaftiert bleibt, ohne erneut einem Gericht vorgeführt und dazu angehört zu werden.

Der EGMR stellte einstimmig eine Verletzung von Artikel 5 Absatz 3 EMRK fest. Eine Entschädigung sprach er nicht zu, da der Beschwerdeführer keinen entsprechenden Antrag gestellt hatte.

Urteil vom 19. Februar 2026

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