EGMR – Brun gegen die Schweiz (2026)
Keine Verletzung von Artikel 14 i. V. m. Artikel 4 EMRK (Diskriminierungsverbot, Verbot der Zwangs- oder Pflichtarbeit)
Beschwerde Nr. 50885/16
In seinem Urteil vom 4. Juni 2026 stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) fest, dass die Schweiz nicht gegen das Diskriminierungsverbot in Verbindung mit dem Verbot der Zwangs- oder Pflichtarbeit gemäss Artikel 14, 4 Absatz 2 und 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verstossen hat. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass die Verpflichtung Schweizer Männer zur Zahlung der Wehrpflichtersatzabgabe diskriminierend sei, da Schweizer Frauen und ausländische Staatsangehörige mit Wohnsitz in der Schweiz weder militärdienstpflichtig waren noch diese Abgabe zahlen müssten.
Nach 104 Tagen geleisteten Militärdienstes wurde der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen für militärdienstuntauglich erklärt. Sodann wurde die Höhe der Wehrpflichtersatzabgabe festgesetzt und der Beschwerdeführer zur Zahlung aufgefordert. Seine Beschwerden gegen diese Festsetzung wurden von den Behörden und dem Bundesgericht abgewiesen. Als Begründung wurde insbesondere angeführt, dass die Abgabe eine finanzielle Ersatzleistung zum Ausgleich dafür darstelle, dass die Person die Militärdienstpflicht nicht erfülle. Diese Abgabe treffe grundsätzlich nur militärdienstpflichtige Personen.
Zunächst stellte der EGMR fest, dass die Wehrpflichtersatzabgabe in den Anwendungsbereich von Artikel 4 EMRK falle, aufgrund des engen Zusammenhangs mit der Militärdienstpflicht.
Der EGMR stellte weiter fest, dass Artikel 14 EMRK es Staaten nicht verbiete, Gruppen unterschiedlich zu behandeln, um faktische Ungleichheiten zwischen ihnen auszugleichen. Den Staaten kommt dabei ein weiter Ermessenspielraum zu, insbesondere bei Fragen zur nationalen Sicherheit und zum Militär. Unterschiedliche Behandlungen auf der Grundlage des Geschlechts bedürfen besonders ernsthafter Gründe zur Rechtfertigung. Ein weiterer relevanter Faktor ist die Frage, ob es in der Sache einen europäischen Konsens gäbe.
Im vorliegenden Fall haben die mit dem Beschwerdeführer zu vergleichenden Gruppen – Frauen sowie ausländische Staatsangehörige – keine Verpflichtung einen Militärdienst zu leisten. Daher sind sie nicht in einer Situation, die mit der des Beschwerdeführers vergleichbar ist. Die Wehrpflichtersatzabgabe soll zu einer Gleichheit zwischen den Schweizer Männern, welche von der Wehrpflicht ausgenommen sind, und denjenigen, die Militärdienst leisten, führen. Die Abgabe habe ihren kompensatorischen Charakter nicht verloren, da die Militärdienstpflicht für Schweizer Männer nicht bloss theoretisch, sondern auch tatsächlich vollzogen werde.
Die Ungleichbehandlung bezüglich der unterschiedlichen Militärdienstpflicht selbst sieht der EGMR als sachlich gerechtfertigt an. Mit Blick auf die ausländischen Staatsangehörigen wies der EGMR darauf hin, dass sie nicht dieselben Rechte geniessen würden, wie Schweizer Staatsangehörige, und ihnen daher auch nicht dieselben Verpflichtungen auferlegt werden könnten. Hinsichtlich der Frauen stellte das Gericht darauf ab, dass unter den Vertragsstaaten weitgehend Konsens bestand, dass Frauen einem obligatorischen Militärdienst nicht unterstellt werden, und die Organisation einer wirksamen Landesverteidigung einen besonders gewichtigen Rechtfertigungsgrund darstelle. Der EGMR kam einstimmig zu dem Schluss, dass keine Verletzung von Artikel 14 i. V. m. Artikel 4 EMRK vorlag.
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