EGMR – B.M. gegen die Schweiz (2026)
Verletzung von Artikel 5 Absatz 4 EMRK (Recht auf gerichtliche Haftprüfung)
Beschwerde Nr. 50227/21
In seinem Urteil vom 12. Mai 2026 stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) fest, dass die Schweiz gegen das Recht auf gerichtliche Haftprüfung gemäss Artikel 5 Absatz 4 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verstossen hat. Die Fortdauer der Verwahrung des Beschwerdeführers hingegen erachtete das Gericht als mit Artikel 5 Absatz 1 EMRK vereinbar. Der Beschwerdeführer war wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Minderjährigen und sexueller Nötigung verurteilt worden und befand sich seit 2005 in Verwahrung.
Im Jahr 2019 beantragte der damals 73-jährige Beschwerdeführer seine bedingte Entlassung. Dabei machte er insbesondere geltend, sein Rückfallrisiko sei aufgrund seines Alters gesunken. Die Entlassung wurde durch die Behörden sowie das Bundesgericht abgelehnt. In ihren Entscheidungen bezogen sie sich massgeblich auf psychiatrische Gutachten und Risikoeinschätzungen und kamen auf dieser Grundlage zu dem Schluss, dass vom Beschwerdeführer auch weiterhin ein erhebliches Risiko für erneute Sexualstraftaten gegenüber Kindern ausgehe.
Aufgrund der umfassenden Prüfung durch die Schweizer Behörden und des fortbestehenden Rückfallrisikos sowie der besonderen Bedeutung des Schutzes der körperlichen und psychischen Integrität von Kindern sei der weitere Freiheitsentzug laut EGMR verhältnismässig gewesen. Eine Verletzung von Artikel 5 Absatz 1 EMRK lag somit nicht vor.
Der EGMR stellte jedoch eine Verletzung hinsichtlich des Verfahrens zur Überprüfung der Verwahrung fest, Artikel 5 Absatz 4 EMRK. Das Gericht entschied über die bedingte Entlassung ohne den Beschwerdeführer persönlich anzuhören. Ihm hätte jedoch die Gelegenheit gegeben werden müssen, sich vor Gericht zu äussern, da es für die Entscheidung vor allem auf seine Persönlichkeit, sein hohes Alter und dessen Auswirkungen auf die Rückfallgefahr ankam. Diese Entscheidung wurde mit einem Stimmenverhältnis von 5:2 getroffen; zwei Richter verfassten ein teilweise abweichendes Votum zur Frage der Verletzung von Artikel 5 Absatz 4 EMRK.
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