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EGMR – Batou gegen die Schweiz (2026)

Verletzung von Artikel 11 EMRK (Versammlungsfreiheit)

Beschwerde Nr. 30781/22

In seinem Urteil vom 7. Mai 2026 stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) fest, dass die Schweiz gegen die Versammlungsfreiheit gemäss Artikel 11 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verstossen hat. Die Beschwerdeführerin war als Organisatorin einer bewilligten Demonstration strafrechtlich verurteilt worden, weil sie die in der Bewilligung festgelegten Bedingungen nicht ausreichend eingehalten haben soll.

Die Demonstration fand 2019 anlässlich des Internationalen Frauentags in Genf statt und zählte circa 1.000 Teilnehmende. Die Beschwerdeführerin war unter anderem dazu verpflichtet, einen internen Ordnungsdienst einzurichten sowie dafür zu sorgen, dass die Teilnehmenden die Bedingungen einhielten. Im Anschluss an die Demonstration warf die Polizei ihr vor, dass Teilnehmende Gebäude mit Tags versehen, pyrotechnische Gegenstände verwendet und versucht hätten, von der bewilligten Route abzuweichen. Sie wurde zu einer Busse in Höhe von 200 CHF verurteilt; auch die Verfahrenskosten wurden ihr auferlegt. Durch die kantonale Rechtsmittelinstanz und das Bundesgericht wurde diese Verurteilung bestätigt.

Der EGMR stellte fest, dass die Demonstration friedlich verlaufen war und weder Störungen noch Gefahren verursacht hatte. Zudem wurde der Beschwerdeführerin selbst kein rechtswidriges Verhalten vorgeworfen. Insgesamt seien die in der Bewilligung enthaltenen Bedingungen zu allgemein formuliert gewesen, was den Behörden einen zu grossen Spielraum bei deren Auslegung gelassen habe. Es wurde seitens der Gerichte nicht ausreichend berücksichtigt, dass eine Organisatorin grundsätzlich nicht für das Verhalten anderer Demonstrationsteilnehmenden verantwortlich gemacht werden könne.

Ein weiterer Kritikpunkt war, dass die Gerichte die Versammlungsfreiheit der Beschwerdeführerin nicht angemessen gegen die entgegenstehenden Interessen abgewogen hätten. Die Demonstration hatte einen friedlichen Charakter und der Beschwerdeführerin könne kein eigenes strafwürdiges Verhalten angelastet werden, weshalb ihre strafrechtliche Verurteilung unverhältnismässig gewesen sei. Darüber hinaus entfalte eine solche Verurteilung abschreckende Wirkung auf die Organisation ähnlicher Demonstrationen in der Zukunft. Der EGMR kam daher einstimmig zu dem Schluss, dass Artikel 11 EMRK verletzt wurde.

Urteil vom 7. Mai 2026

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