EGMR – A.V. gegen die Schweiz (2025)
Keine Verletzung von Artikel 8 EMRK (Achtung der Korrespondenz)
Beschwerde Nr. 37639/19
In seinem Urteil vom 6. November 2025 stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) fest, dass die Schweiz nicht gegen das Recht auf Achtung der Korrespondenz gemäss Artikel 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verstossen hat. Die Beschwerdeführerin hatte geltend gemacht, dass die Kontrolle ihrer Post durch die Strafvollzugsanstalt, in welcher sie untergebracht war, sie in ihren Rechten verletzte, da die Kontrolle systematisch und nicht durch einen besonderen Grund gerechtfertigt war. Sie berief sich auf Artikel 8 Abs. 1 EMRK (Recht auf Achtung der Korrespondenz).
Die Beschwerdeführerin kam im Juni 2017 wegen versuchten Mordes in Untersuchungshaft, da sie beschuldigt wurde ihre Tochter durch mehrere Schüsse schwer verletzt zu haben. Während ihrer Inhaftierung unterlag ihr Schriftverkehr einer systematischen Kontrolle durch die Strafvollzugsanstalt. Davon ausgenommen war die Korrespondenz mit Anwälten und Behörden. Gestützt wurde die Massnahme auf Artikel 84 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches sowie Artikel 89 des Waadtländer Reglements über den Vollzug von Freiheitsstrafen.
Die Beschwerdeführerin beantragte die Aufhebung der Kontrolle ihrer Post. Sie machte geltend, dass die kantonale Regelung nicht hinreichend bestimmt sei bezüglich der Umstände und Modalitäten der Kontrolle. Es würde ausserdem nicht differenziert, ob die inhaftierte Person ein Risiko für die öffentliche Sicherheit und die Sicherheit der Strafvollzugsanstalt darstellte oder nicht.
Die Richter*innen stellten einstimmig fest, dass keine Verletzung von Artikel 8 EMRK vorliegt, da die Massnahme im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften stand und weder unangemessen noch willkürlich war. Der Schutzbereich sei zwar betroffen, allerdings läge eine Verletzung nur dann vor, wenn ein Eingriff nicht gesetzlich vorgesehen sei, kein legitimes Ziel verfolge und in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendig sei, um dieses Ziel zu erreichen. Eine Verletzung von Artikel 8 EMRK hat das Gericht in der Vergangenheit nur festgestellt, wenn Umfang und Modalitäten für die Ausübung des behördlichen Ermessens nicht festgelegt waren. Der Eingriff sei gesetzlich vorgesehen, und privilegierte Post, wie bspw. der anwaltliche Schriftverkehr, sei von der Überwachung ausgenommen. Bei einer Überwachung, welche nur die nicht-privilegierte Korrespondenz betrifft, könne von den Behörden nicht verlangt werden, die Notwendigkeit dieser Massnahme in jedem Einzelfall zu begründen. Zudem verfolge die Massnahme ein legitimes Ziel, die Ordnung und Sicherheit der Strafvollzugsanstalt zu schützen. Das Gesetz sieht zudem Rechtsmittel vor, von welchen die Beschwerdeführerin Gebrauch gemacht hat.
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