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EGMR - A.G. gegen die Schweiz (2026)

Verletzung von Artikel 8 EMRK (Achtung des Privat- und Familienlebens)

Beschwerde Nr. 15345/20

In seinem Urteil vom 23. Juli 2026 stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) fest, dass die Schweiz gegen das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Artikel 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verstossen hat. Die schwangere Beschwerdeführerin hatte geltend gemacht, dass die Verweigerung des Besuchs von ihrem Lebenspartner, der auch der Kindsvater ist, und die Verweigerung seiner Anwesenheit bei der Entbindung durch die zuständige Behörde sie in ihren Rechten aus Artikel 8 Abs. 1 EMRK verletzte.

Seit Dezember 2019 befand sich die Beschwerdeführerin wegen des Verdachts auf eine schwere Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz in Untersuchungshaft. Vor der Inhaftnahme hat sie laut eigenen Aussagen mit ihrem Lebenspartner zusammengelebt. Ihre wiederholten Gesuche um Telefonate mit ihrem Partner, Besuche von ihm und dessen Anwesenheit bei der Geburt wurden von der Staatsanwaltschaft sowie dem Kantonsgericht Waadt wegen Kollusionsgefahr abgelehnt. Das Bundesgericht erlaubte anschliessend lediglich ein überwachtes Telefongespräch. Letztlich brachte die Beschwerdeführerin das Kind ohne Anwesenheit ihres Partners, dem Kindsvater, zur Welt.

Der EGMR stellte zunächst fest, dass ein tatsächliches Familienleben zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Lebenspartner bestanden habe. In der Verweigerung von Besuchen sei deshalb ein Eingriff in das Recht auf Familienleben gemäss Artikel 8 EMRK zu sehen. Darüber hinaus habe der Ausschluss des Vaters von der Geburt neben dem Familienleben auch das Privatleben der Beschwerdeführerin betroffen. Während diese Einschränkungen zwar auf einer gesetzlichen Grundlage beruhten und mit der Verhinderung einer Kollusion grundsätzlich auch ein legitimes Ziel verfolgten, hätten die Behörden jedoch keine ausreichende Abwägung zwischen den Interessen der Strafuntersuchung und den persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin vorgenommen. Die besondere Verletzlichkeit der hochschwangeren, inhaftierten Frau sowie die Belastung durch das vollständige Besuchsverbot sei nicht angemessen berücksichtigt worden. Zudem hätten die Behörden nicht ausreichend geprüft, ob ein überwachter Besuch als weniger einschneidende Massnahme möglich gewesen wäre. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb ein überwachtes Telefongespräch erlaubt sein sollte, ein überwachter Besuch, wofür im Schweizer Recht ausdrücklich die Möglichkeit besteht, dagegen nicht.
Eine Geburt stelle einen einzigartigen und besonders sensiblen Moment im Leben einer Frau dar; eine derart einschneidende Einschränkung müsse einem dringenden gesellschaftlichen Bedürfnis entsprechen, was in diesem Fall nicht näher begründet wurde.

Die Eingriffe in das Privat- und Familienleben waren nicht als notwendig anzusehen. Der EGMR kam einstimmig zum Schluss, dass eine Verletzung von Artikel 8 EMRK vorlag.

 Urteil vom 23. Juli 2026

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