14. Zusatzprotokoll zur EMRK
Das 14. Zusatzprotokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) enthält Neuerungen der EMRK zur Effizienzsteigerung in den Individualbeschwerdeverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR).
Zum Zusatzprotokoll
Vertragsstaaten: Aktueller Stand
Stand Europarat: In Kraft seit dem 1. Juni 2010
Stand in der Schweiz: In Kraft seit dem 1. Juni 2010
Beim 14. Zusatzprotokoll der EMRK handelt sich um ein Änderungsprotokoll. Es ändert den Text der EMRK. Änderungsprotokolle treten (im Gegensatz zu ergänzenden Zusatzprotokollen) erst in Kraft, wenn es alle Mitgliedstaaten ratifiziert haben.
Zentrale Inhalte
Art. 23 EMRK: Die Amtszeit von Richter*innen wurde auf eine einmalige Dauer von neun statt sechs Jahren verlängert
Art. 35 Abs. 3 EMRK: Neu gilt als Unzulässigkeitskriterium auch, dass der beschwerdeführenden Person kein erheblicher Nachteil entstanden ist.
Art. 46 EMRK: Die Rolle des Ministerkommitees wurde gestärkt, insbesondere dadurch, dass es ein Interventionsrecht hat bei unzulänglicher Umsetzung eines Urteils durch einen Vertragsstaat
Art. 59 EMRK: Durch das Zusatzprotokoll wurde der Beitritt der Europäischen Union zur EMRK ermöglicht
Behelfs-Zusatzprotokoll 14bis
Das Behelfs-Zusatzprotokoll 14bis wurde als vorläufige Massnahme eingeführt, um der Verzögerung der Ratifizierung des 14. Zusatzprotokolls aufgrund der fehlenden Ratifizierung durch Russland entgegenzuwirken. Es galt bis zur Ratifizierung des regulären 14. Zusatzprotokolls durch Russland.
Zum Behelfs-Zusatzprotokoll
Stand im Europarat: In Kraft vom 1. Oktober 2009 bis zum 1. Juni 2010
Stand in der Schweiz: Nicht ratifiziert
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