16. Zusatzprotokoll zur EMRK
Mit dem 16. Zusatzprotokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) wird den obersten Gerichten die Möglichkeit eröffnet, dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) Fragen zur Auslegung der EMRK in einem laufenden Verfahren vorzulegen.
Zum Zusatzprotokoll
Vertragsstaaten: Aktueller Stand
Stand im Europarat: In Kraft seit dem 1. August 2013
Stand in der Schweiz: Nicht unterzeichnet/nicht ratifiziert
Beim 16. Zusatzprotokoll zur EMRK handelt es sich um ein ergänzendes Zusatzprotokoll. Es ändert den Text der EMRK nicht, sondern ergänzt ihn. Ergänzende Zusatzprotokolle treten in Kraft, sobald eine bestimmte Anzahl von Staaten sie ratifiziert hat. Beim 16. Zusatzprotokoll zur EMRK sind dies zehn Ratifizierungen.
Zentrale Inhalte
Die obersten Gerichte (in der Regel Verfassungsgerichte) können den EGMR um Gutachten zu Grundsatzfragen der Auslegung der EMRK ersuchen.
Die Möglichkeit eines Gutachtens besteht nur, wenn ein konkretes Verfahren beim ersuchenden Gericht anhängig ist, bei dem sich die Grundsatzfrage stellt.
Die Gutachten sind nicht verbindlich.
Die Gutachten werden veröffentlicht.
Leitlinien sollen den betroffenen Gerichten helfen, die im Protokoll zur EMRK vorgesehenen Verfahren einzuleiten und fortzuführen.
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