15. Zusatzprotokoll zur EMRK
Das 15. Zusatzprotokoll enthält Änderungen der Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK). In der Darstellung der Staaten, von denen es ausging, soll es in erster Linie die Effizienz des stark belasteten Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) gewährleisten und verbessern. In den Augen der Zivilgesellschaft ist das Zusatzprotokoll auch ein Ausdruck eines Machtkampfes zwischen den Mitgliedstaaten und dem Gerichtshof, wobei es darum ging, den Gerichtshof zurück zu binden.
Zum Zusatzprotokoll
Vertragsstaaten: Aktueller Stand
Stand im Europarat: In Kraft seit dem 1. August 2021
Stand in der Schweiz: In Kraft seit dem 15. Juli 2016
Beim 15. Zusatzprotokoll der EMRK handelt sich um ein Änderungsprotokoll. Es ändert den Text der EMRK. Änderungsprotokolle treten (im Gegensatz zu ergänzenden Zusatzprotokollen) erst in Kraft, wenn es alle Mitgliedstaaten ratifiziert haben.
Zentrale Inhalte
Präambel EMRK: Neu wird ausdrücklich auf das Prinzip der Subsidiarität und die «margin of appreciation» hingewiesen, wonach die Vertragsstaaten primär für die Umsetzung der Konvention zuständig sind.
Art. 21 Abs. 2 EMRK: Kandidierende für das Richter*innenamt am EGMR müssen künftig jünger als 65 Jahre sein; die bisherige Altersgrenze von 70 Jahren entfällt.
Art. 30 EMRK: Die Parteien haben gegen die Abgabe eines Falles an die grosse Kammer künftig kein Widerspruchsrecht, sondern lediglich einen Anspruch auf Anhörung.
Art. 35 Abs. 3 lit. b EMRK: Der Gerichtshof kann eine Beschwerde für unzulässig erklären, wenn der beschwerdeführenden Person kein erheblicher Nachteil entstanden ist, auch dann, wenn der Fall noch von keinem innerstaatlichen Gericht geprüft wurde.
Art. 35 Abs. 1 EMRK: Die Frist von sechs Monaten für die Einreichung der Beschwerde an den EGMR wird auf vier Monate verkürzt.
Artikelquelle
Der Inhalt des Artikels wurde von humanrights.ch erstellt und Ende 2024 an die SMRI zur weiteren Bewirtschaftung übertragen.Weitere Artikel
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